Seit 01. Januar 2007 zahlt der Staat Elterngeld an Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes "vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind". Dabei haben die Eltern die Möglichkeit, diese Zeit untereinander frei aufzuteilen, solange sich beide Elternteile beteiligen. Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit in die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren. Es ist eine Art Lohnersatzleistung an die erziehenden Eltern.
Mindestens 65 % des Nettoeinkommens
Bei der Berechnung des Elterngeldes ist der in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Verdienst die Berechnungsgrundlage. Bei einem Nettoverdienst von:
1.240 EUR und mehr befindet sich die Rate
ab dem 01. Januar 2011 bei 65 % ,
1.220 EUR beträgt die Rate 66 % und
zwischen 1.000 und 1.200 EUR liegt sie bei 67 %
ab dem 01. Januar 2011 bei 65 % ,
1.220 EUR beträgt die Rate 66 % und
zwischen 1.000 und 1.200 EUR liegt sie bei 67 %
des entfallenden Nettoeinkommens für mindestens 12 Monate ab Geburt des Kindes. Als Obergrenze wurde dabei ein Nettoeinkommen von 2.700 EUR festgelegt. Eltern erhalten somit maximal 1.800 EUR vom Staat. Die Mindestzahlung (Sockelbetrag) liegt bei 300 EUR für nicht berufstätige Elternteile. Allgemein kann man aber festhalten, dass je geringer das Einkommen vor der Geburt des Kindes, desto höher ist die Ersatzrate. Das ist vor allem für Hausfrauen und -männer, Studierende und Kleinstverdiener interessant.
Bei Selbstständigen ist der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug von Steuern die Berechnungsgrundlage. Auch sie erhalten wie Arbeitnehmer nun zwischen 65 und 67 % davon. Bei der Ermittlung des Gewinns gelten die steuerrechtlichen Regelungen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens werden Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, nicht eingerechnet. Das gleiche gilt für schwangerschaftsbedingte Erkrankungen. Sollte in deren Folge das monatliche Einkommen sinken, wird dieses nicht mit eingerechnet.
Anspruchsdauer bis zu 28 Monate
Elterngeld kann in voller Höhe generell für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Dabei hat ein Elternteil Anspruch auf höchstens zwölf Monate Elterngeld. Zwei weitere Monate stehen dem anderen Elternteil zu, wenn dieser seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate). Die zwölf Monate können zwischen den Partnern beliebig aufgeteilt werden. Eine Ausnahme bilden die Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird. Sie gelten als Bezugsmonate der Mutter. Die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes wird auf den Anspruch der Mutter angerechnet.
Beide Partner können auch gleichzeitig die ihnen zustehenden Monatbeiträge ausgezahlt bekommen. Bei voller Auszahlung verkürzt sich die Anspruchsdauer entsprechend auf 7 Monate Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, den Bezugszeitraum des Elterngeldes zu strecken. Dabei verändert sich das gezahlte Budget zwar nicht, der Bezugszeitraum kann aber auf bis auf die doppelte Zahl der Monate ausgeweitet werden. Ein einzelner Bezugsberechtigter kann dann bis zu 24 Monate das entsprechend halbe Elterngeld beziehen - Paare bis zu 28 Monate.
Alleinerziehende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die vollen 14 Monate Elterngeld. Jedoch werden auch hier die zwei Zusatzmonate nur dann gewährt, wenn eine vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduziert wird. Auch sie haben die Möglichkeit den Bezugszeitraum auf bis zu 28 Monate auszudehnen.
Geringverdienerkomponente
Für Geringverdiener zahlt der Staat ein erhöhtes Elterngeld. Damit soll laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) der Arbeitsanreiz erhalten werden. Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 EUR im Monat, wird die Berechnungsquote von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Dabei gilt folgende Formel: Für je 20 EUR, die das Einkommen unter der Obergrenze von 1.000 EUR liegt, wird die Quote um ein 1 Prozentpunkt angehoben.
Teilzeitarbeit möglich
Auch wer nach der Geburt weiterhin Teilzeit arbeitet, kann Elterngeld beziehen. Dabei darf der Berufstätige nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Er erhält dann 65 bis 67 % des entfallenden Einkommensanteils. Auch hier gilt die Verdienstobergrenze von insgesamt 2.700 EUR.
Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten
Wer bereits weitere Kinder zu versorgen hat, kann den so genannten Geschwisterbonus in Anspruch nehmen. Ihn erhalten Eltern, die neben dem Neugeborenen mindestens ein Geschwisterkind haben, das jünger als 3 Jahre alt ist, oder zwei Geschwisterkinder die unter 6 Jahren sind. Hier zahlt der Staat zusätzlich 10 % des Elterngeldes, aber mindestens 75 EUR.
Für Eltern von Mehrlingsgeburten gibt es einen zusätzlichen Bonus vom Staat. Für jedes weitere Kind zahlt er 300 EUR zusätzlich zum Elterngeld.
Weitere Änderungen zum 01. Januar 2011
Ab 01. Januar 2011 gibt es außerdem folgende Änderungen:
Das Elterngeld wird zukünftig auf Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag bei allen Bezugsberechtigten vollständig als Einkommen angerechnet. Daher können sich diese Bezüge verringern.
Alle Elterngeldbezugsberechtigten die derzeit Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten, die aber vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, ist jedoch nicht höher als 300 EUR. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld jedoch anrechnungsfrei.
Elternpaare, die vor der Geburt ihres Kindes ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 EUR hatten, haben nun keinen Anspruch mehr auf Leistungen in Form von Elterngeld. Analog gilt für Alleinerziehende ein Wert von 250.000 EUR.
Das Elterngeld wird zukünftig auf Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag bei allen Bezugsberechtigten vollständig als Einkommen angerechnet. Daher können sich diese Bezüge verringern.
Alle Elterngeldbezugsberechtigten die derzeit Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten, die aber vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, ist jedoch nicht höher als 300 EUR. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld jedoch anrechnungsfrei.
Elternpaare, die vor der Geburt ihres Kindes ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 EUR hatten, haben nun keinen Anspruch mehr auf Leistungen in Form von Elterngeld. Analog gilt für Alleinerziehende ein Wert von 250.000 EUR.
Die Antragstellung
Zuständig für die Ausführung der Elterngeldzahlungen sind die von den Ländern bestimmten Stellen. Dies werden nach Angaben des BMFSFJ voraussichtlich die bisher für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen sein. Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes eingereicht werden. Eltern können sich damit allerdings auch ein wenig mehr Zeit lassen. Der Staat gewährt das Elterngeld rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung.
Diese Unterlagen werden laut BMFSFJ auf jeden Fall benötigt:
Geburtsbescheinigung
Einkommensnachweis (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen)
Bei Selbstständigen ein Gewinnnachweis (Steuererklärung, Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung)
Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Einkommensnachweis (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen)
Bei Selbstständigen ein Gewinnnachweis (Steuererklärung, Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung)
Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum:
Eine Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber. Selbstständige müssen eine entsprechende Erklärung über die Arbeitszeit mitbringen.
Bei der Antragstellung muss zudem erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs muss der Bezieher das tatsächlich erzielte Einkommen nachweisen.
Bei der Antragstellung muss zudem erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs muss der Bezieher das tatsächlich erzielte Einkommen nachweisen.
Umfangreiche Hintergrundinformationen zum Elterngeld bietet das BMFSFJ auf seinem Webportal www.bmfsfj.de .
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