Neuregelung bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 löst zum 1. Januar 2011 die bisherigen Vorschriften zur Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ab. Diese unterstützen bisher den Arbeitgeber mit festen Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten.
Künftig dagegen sollen die festen Zeitvorgaben durch Leistungskataloge aufgeweicht werden, aus denen sich die notwenigen personellen Ressourcen ableiten lassen, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung schreibt. Das gilt für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten.
In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten darf der Unternehmer wählen. Er kann sich in Dingen der Arbeitssicherheit schulen lassen oder sich für die Regelbetreuung entscheiden. Letztere besteht aus der Grundbetreuung, die zwischen einem und fünf Jahren zu wiederholen ist, und einer anlassbezogenen Betreuung, die für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung vorsieht.
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