Die Verkehrssicherungspflicht liegt eigentlich bei den Gemeinden. Diese übertragen ihre Winterdienstpflicht für die Bürgersteige in der Regel aber per Gemeindesatzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde angrenzen. Die Eigentümer wiederum wälzen ihre Verpflichtungen gerne auf Mieter ab, wenn sie nicht selbst im Haus wohnen. Diese Übertragung der Winterdienstpflicht muss schriftlich im Mietvertrag geregelt werden. Mieter, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen im Zweifel mit haften.
Eigentümer haftet
Wohnt der Eigentümer weit entfernt, kann er auch eine andere Person mit der Überwachung beauftragen. Findet die Kontrolle nicht statt, haftet der Eigentümer bei Unfällen, auch wenn er die Räum- und Streupflicht an den Mieter übertragen hat. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, schalten Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen häufig einen professionellen Winterdienst ein oder vergeben die Arbeiten an einen Hausmeister.Gibt es in der Gemeinde keine gesonderte Regelung, beginnen Räum- und Streupflichten gegen sieben Uhr und enden abends gegen 20 Uhr. Das heißt: Wer vor sieben Uhr oder nach 20 Uhr unterwegs ist, darf nicht damit rechnen, dass ein Weg geräumt ist. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht circa ein bis zwei Stunden später. Der genaue Zeitrahmen für Beginn und Ende der Streupflichten kann je nach Gemeinde abweichen.
Einmal Schneeräumen reicht nicht
Schneit es anhaltend oder ist es dauerhaft glatt, muss regelmäßig nachgestreut werden. Diese Nachstreupflicht entfällt, wenn die Wetterverhältnisse so extrem sind, dass wiederholtes Räumen und Streuen zwecklos ist. Das ist zum Beispiel bei Blitzeis oder Dauereisregen der Fall.Es muss jedoch nicht der gesamte Bürgersteig vor einem Haus eis- und schneefrei sein. Bürgersteige und Gehwege müssen nur so geräumt werden, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Ausnahmen sind besonders gefährdete und viel benutzte Stellen wie Fußgängerwege in der Innenstadt. Hier kann auch vorgeschrieben werden, den Weg ganz zu räumen. Die Streu- und Räumpflicht gilt übrigens auch für Treppen, Zufahrtswege, Garagenzugänge oder den Weg auf dem Grundstück bis zur Haustür.
Salz streuen nicht überall erlaubt
Beauftragt ein Hauseigentümer einen professionellen Räum- und Streudienst, können die entstehenden Kosten eventuell als zusätzliche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Übrigens: Manche Gemeinden verbieten den Einsatz von Salz oder Salz-Asche-Gemischen. Aber auch wenn der Einsatz von Salz nicht ausdrücklich verboten ist, sollte man es aus Gründen des Umweltschutzes nur sparsam einsetzen. Wirksam gegen die Glätte sind auch Rollsplitt, Sand und Granulate.Kommt es zum Unfall, kann das für den Streupflichtigen schwerwiegende Folgen haben. Wer nicht ordentlich geräumt hat, muss für die entstandenen Schäden aufkommen. Dazu gehören auch Kosten für den Verdienstausfall, Schmerzensgeld sowie Arzt- und Krankenhauskosten.
Strafverfahren droht bei Unfall
Bei Mietern springt bei einem Unfall in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein, beim Hauseigentümer die Haus- und Gebäudeversicherung. Im schlimmsten Fall, etwa nach einem schweren Unfall mit Folgeschäden, muss man sogar mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.Im Falle eines Gerichtsverfahrens muss der Gestürzte nachweisen können, dass es aufgrund fehlender oder ungenügender Räumung zum Unfall kam. Notieren Sie also Namen und Adresse von etwaigen Zeugen. Wenn möglich, sollten Sie sofort ein Foto vom Unfallort machen - zum Beispiel mit dem Handy. Der Streupflichtige wiederum muss im Zweifelsfall nachweisen, dass er seiner Pflicht ausreichend nachgekommen ist. Manchmal wird dem Unfallopfer auch eine Mitschuld gegeben, etwa wenn er nicht dem Wetter entsprechend vorsichtig gelaufen ist. In diesem Fall muss das Opfer einen Teil des Schadens selbst tragen.
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