Gute Vorsorge - versichert bei Putton

Dienstag, 8. März 2011

Löchrige Absicherung bei Demenzerkrankung

Noch vor wenigen Jahren führte eine Demenzerkrankung automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Mittlerweile hat sich das geändert. Betroffene und ihre Angehörigen sollten dennoch die Klauseln der Verträge prüfen. 

Die Zahl der Demenzkranken ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Etwa 1,2 Millionen Menschen sind in Deutschland von der Erkrankung betroffen. Die steigende Zahl der Patienten hat offensichtlich zu einem Umdenken innerhalb der Versicherungsbranche geführt. "Vor wenigen Jahren noch galten Demenzerkrankte automatisch als nicht versicherungsfähig", sagt Bärbel Schönhof, Rechtsanwältin und zweite Vorsitzende der Deutschen Alzheimer Gesellschaft. Seit einigen Jahren spricht sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft jedoch nicht mehr explizit für einen automatischen Ausschluss aus. 

Viele Versicherungen behalten sich jedoch weiterhin vor, restriktive Klauseln in ihren Verträgen aufzulisten. Die R+V Versicherung stellt etwa fest, dass der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung "mit der Feststellung der Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigkeit" erlischt. Auch die Allianz  sieht bei ihrer Unfallversicherung Einschränkungen vor: Der Schutz besteht nicht mehr, wenn eine durch die Krankheit bedingte "Geistes- oder Bewusstseinsstörung nachweislich Ursache für einen Unfall ist". 

Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht, rät dazu, auf etwaige Ausschlussklauseln zu achten. Denn falls der Versicherungsschutz erlischt, müssen Betroffene auch keine Beiträge mehr zahlen. Schönhof von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft empfiehlt generell, die jeweiligen Versicherer möglichst schnell über eine Demenzdiagnose zu unterrichten. In vielen Fällen können die Betroffenen dann durchaus Versicherungskunde bleiben, aber meistens steigt die Prämie.

Versicherungsrechtlich spielt bei Demenzkranken die sogenannte Deliktsunfähigkeit eine große Rolle. Als deliktsunfähig gelten Kinder bis zu ihrem siebten Lebensjahr und Personen, die sich im "Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" befinden. Dann kann ein Versicherter nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das heißt: Wenn der verwirrte Großvater auf die Straße läuft und einen Fahrradfahrer zu Fall bringt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz. 

Dennoch empfehlen Alzheimerberatungsstellen, für Demenzkranke weiterhin eine private Haftpflichtpolice zu halten. Sie beinhaltet eine wichtige Rechtsschutzfunktion: "Im Falle eines Falles wehrt die Versicherung den unberechtigten Anspruch des Geschädigten ab", so eine Sprecherin der Allianz. 

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung dagegen sieht das Straßenverkehrsgesetz vor, dass der Autohalter und damit der Versicherer trotz möglicherweise bestehender Deliktsunfähigkeit haftet. Die Schadensumme können die Gesellschaften jedoch von dem Demenzkranken zurückfordern, falls sie vorher nicht über die Erkrankung unterrichtet worden sind. 

Quelle: Financial Times Deutschland

Montag, 7. März 2011

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in ihrem Landwirtschaftlichen Versorgungswerk

Eine neue Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in ihrem Landwirtschaftlichen Versorgungswerk bietet die R+V Versicherung an.

Wie die R+V in der vergangenen Woche mitteilte, können Landwirte und ihre Mitarbeiter damit finanzielle Lücken schließen, die in der Versorgung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse bestehen. Nach wie vor beende jeder vierte Landwirt aus gesundheitlichen Gründen das Berufsleben. Auch das Unfallrisiko sei in der Landwirtschaft deutlich höher als in anderen Branchen. Eigenen Angaben zufolge bietet R+V die Zusatzversicherung zu Sonderkonditionen an. Im Rahmen des Gruppenvertrages, den R+V und der Deutsche Bauernverband (DBV) geschlossen haben, erhalte jeder Antragsteller automatisch die einheitliche günstige Einstufung in die Berufsgruppe 2 für leichte körperliche Tätigkeit. Daneben gebe es eine vereinfachte Gesundheitsprüfung bei Antragstellung. Nutzen kann das Angebot laut R+V jeder, der Mitglied im DBV oder in seinen Mitgliedsverbänden ist.

Quelle: Raiffeisen.com

Haftpflichtversicherung – wer haftet bei „Gefälligkeitsschäden“?

Unfälle bei Freundschaftsdiensten

Entsteht ein Schaden im Rahmen eines Freundschaftsdienstes, so bietet die Haftpflichtversicherung nur Unterstützung, wenn sie auch bei „Gefälligkeitsschäden“ leistet. Dies brachte Sonja Biorac vom Infocenter der R+V Versicherung nun zur Sprache. Eine „Gefälligkeit“ liege beispielsweise vor, wenn man sich beim Umzug von Nachbarn, Freunden oder Verwandten helfen lasse. Entstehe hier ein Schaden, so erhalte der Betroffene möglicherweise keine  Leistungen von der Haftpflichtversicherung des Verursachers.   

Dies sei darauf zurückzuführen, dass bei einem Umzug üblicherweise keine vertragliche Beziehung zu den Helfenden bestehe, aus der ein Anspruch auf Schadensersatz hervorgehen könne. Lediglich, wenn ein Unfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sei, könne der Geschädigte mit Schadensersatz rechnen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Helfer einen hohen Promillewert vorweise oder mutwillig etwas zerstöre. Entgleitet einer helfenden Hand jedoch beispielsweise eine teure Vase, so springt die Haftpflichtversicherung nur ein, wenn sie auch bei Gefälligkeitsschäden aufkommt. Ist dies gewünscht, so sollte man auf eine entsprechende Vertragsklausel vor dem Versicherungsabschluss achten.

Wer haftet für Schäden beim Umzug?

Hilfe unter Freunden:

Bei unentgeltlichen Freundschaftsdiensten ist Haftung nicht immer eindeutig.

Kartons packen, Möbel abbauen, Transport organisieren: Jedes Jahr ziehen rund vier Millionen Haushalte in Deutschland von einer Wohnung in eine andere - um Geld zu sparen oft mit der unentgeltlichen Unterstützung von Freunden und Verwandten. Doch wer zahlt, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht? "Normalerweise haftet jeder selbst, wenn er bei anderen einen Schaden verursacht. Aber bei einem Umzug ist die Situation anders: Wenn Helfer eine reine Gefälligkeit ausüben, kann die Haftung ausgeschlossen sein. Der Geschädigte geht dann also unter Umständen leer aus", sagt Sonja Biorac, Haftpflicht-Expertin beim Infocenter der R+V Versicherung. 

Grund hierfür: Wer umzieht, hat in der Regel keinen vertraglichen Anspruch an seine freiwilligen Helfer. "Viele Gerichte gehen bei unentgeltlichen Freundschaftsdiensten zudem davon aus, dass die Haftung stillschweigend ausgeschlossen ist - sofern es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, etwa wenn jemand aus Versehen einen Umzugskarton fallen lässt", erklärt R+V-Expertin Biorac. Das bedeutet, der Geschädigte bekommt seinen Schaden nicht ersetzt. Nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt die Haftung bestehen, beispielsweise wenn ein Freund oder Verwandter stark alkoholisiert etwas kaputt macht. 

Wertvolle Gegenstände vorab selbst transportieren Um die Freundschaft nicht mit Streitigkeiten zu belasten, empfiehlt das R+V-Infocenter, sich vor dem Umzug Gedanken über dieses Thema zu machen. Sehr wertvolle oder empfindliche Gegenstände wie Fernseher, Computer oder teures Geschirr können die Umziehenden beispielsweise am Tag vorher selbst transportieren. Auch Luftpolsterfolie und Decken schützen Möbel und Hausrat. Weiterer Tipp: Die Helfer sollten sich bei ihrer Haftpflichtversicherung erkundigen, ob sie Schäden aus Freundschaftsdiensten abdeckt. Einige Versicherungen bieten hierfür mittlerweile Schutz an. 

Mehr Themen rund um Haus oder Wohnung unter http://www.infocenter.ruv.de

Dienstag, 22. Februar 2011

Versicherung gegen Schäden an Tierbeständen

Als erster Versicherer der Branche bietet R+V jetzt in der Ertragsschadenversicherung den Baustein "Beanstandung bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe" an.

Seit Wochen gibt es für Schweinemäster Walter M. kein anderes Thema mehr: Dioxin im Futtermittel. Er hatte Glück – seine Futtermittel-Lieferungen waren nicht verseucht. Aber was bedeutet das für die Zukunft? Kann er seinen Betrieb irgendwie schützen? Er kann – zumindest vor den finanziellen Folgen einer solchen Tragödie.
 
R+V/VTV hat schnell reagiert und bietet den Kunden jetzt die Option an, in ihre Ertragsschadenversicherung den Baustein "Beanstandung bei amtlicher Untersuchung auf Kontamination durch Schadstoffe" einzuschließen - als erster Versicherer in der Branche. Damit kann sich Schweinehalter M. ab März 2011 gegen Dioxin, aber auch gegen andere Schadstoffe wie PCB (krebsauslösende chemische Chlorverbindungen), Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) oder Metalle (z.B. Blei, Cadmium) versichern.
 
Kein Haftpflichtschutz bei rein vorsorglicher Sperrung des Betriebes
Warum ist das so wichtig? Der aktuelle Dioxin-Skandal hat gezeigt, dass die Haftpflichtversicherungen der Futtermittelhersteller nur dann haften müssen, wenn die Tiere durch die Futteraufnahme so stark belastet sind, dass die Grenzwerte überschritten werden und zur Nahrungsmittelherstellung nicht mehr geeignet sind (Sachschaden). Sperrt die Veterinärbehörde den landwirtschaftlichen Betrieb hingegen "nur" vorsorglich, entsteht kein reeller Sachschaden - folglich ist der durch die "Verdachtssperre" entstandene Betriebsunterbrechungsschaden des Landwirts nicht über die Haftpflichtversicherung des Futtermittelherstellers versichert.
 
Bei Dioxin in Futtermittel bisher keine Leistungen aus Versicherung  

Schweinemäster M. weiß seine Tiere dank seiner bisherigen R+V/VTV- Ertragsschadenversicherung zwar optimal gegen Schäden durch anzeigepflichtige Tierseuchen, durch übertragbare Tierkrankheiten und durch Unfälle abgesichert, doch Dioxin in Futtermittel – das war bisher nicht Teil der Absicherung. Viele seiner Kollegen aus der Schweinemast mussten das in den vergangenen Monaten erfahren - die Sperrung ihrer Betriebe bedeutete für einige das finanzielle Aus. Denn auch die Tierseuchenkasse leistet nicht, wenn aufgrund einer Dioxinverseuchung der Tierbestand getötet werden muss. Die Bedrohung durch Dioxin - sie muss den Rinder-, Schweine- und Geflügelbetrieben dank des neuen Bausteins in der R+V/VTV- Ertragsschadenversicherung zukünftig keine schlaflosen Nächte mehr bereiten. (pd)
 
Quelle: agraheute

Neue Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Landwirte

Eine neue Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in ihrem Landwirtschaftlichen Versorgungswerk bietet die R+V Versicherung an. Wie das Unternehmen in der vergangenen Woche mitteilte, können Landwirte und ihre Mitarbeiter damit finanzielle Lücken schließen, die in der Versorgung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse bestehen. Nach wie vor beende jeder vierte Landwirt aus gesundheitlichen Gründen das Berufsleben. Auch das Unfallrisiko sei in der Landwirtschaft deutlich höher als in anderen Branchen. Eigenen Angaben zufolge bietet R+V die Zusatzversicherung zu Sonderkonditionen an. Im Rahmen des Gruppenvertrages, den R+V und der Deutsche Bauernverband (DBV) geschlossen haben, erhalte jeder Antragsteller automatisch die einheitliche günstige Einstufung in die Berufsgruppe 2 für leichte körperliche Tätigkeit. Daneben gebe es eine vereinfachte Gesundheitsprüfung bei Antragstellung. Nutzen kann das Angebot laut R+V jeder, der Mitglied im DBV oder in seinen Mitgliedsverbänden ist.

Quelle: Raiffeisen